(OLG Frankfurt, Urt. v. 6.10.2016 – 6 U 54/16) • Auch eine SMS-Mitteilung, durch die auf ein gemeinnütziges Projekt hingewiesen wird, stellt Werbung dar, wenn aus ihr das werbende Unternehmen und dessen Geschäftsgegenstand hinreichend erkennbar wird. Die Versendung einer solchen SMS ohne vorherige Zustimmung des Empfängers ist daher als unlautere belästigende Werbung einzustufen. Hinweis: In dem zitierten Urteil (v. 14.1.2016 – I ZR 65/14) hatte der BGH entschieden: „Einladungs-E-Mails, die der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet an Empfänger sendet, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind und in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.“

ZAP EN-Nr. 814/2016

ZAP F. 1, S. 1219–1219

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge