(BSG, Urt. v. 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R) • Stürzt eine versicherte Arbeitnehmerin während ihrer Tätigkeit auf dem Weg vom häuslichen Arbeitsplatz in die Küche, weil sie sich dort etwas zu trinken holen möchte, liegt kein Arbeitsunfall vor. Zum Unfallzeitpunkt wird keine versicherte Beschäftigung ausgeübt und auch kein mit dieser in Zusammenhang stehender Betriebsweg zurückgelegt. Die Arbeitnehmerin befindet sich zudem nicht auf einem versicherten Ort der Nahrungsaufnahme und ist nicht durch die Wegeunfallversicherung geschützt. Hinweis: Ein Betriebsweg beginnt grds. erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes. Daher beschränkt sich bei häuslichen Arbeitsplätzen der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Bereiche, die der Ausübung der versicherten Tätigkeit dienen. Allerdings schließt das BSG einen Unfallversicherungsschutz nicht per se aus: Dieser ist in Betracht zu ziehen, wenn es um Räume geht, die nicht eindeutig der Privatwohnung oder der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Zur Entscheidung, ob der Unfallort auch Betriebszwecken (wesentlich) dient oder es sich um einen rein persönlichen Lebensbereich handelt, erachtet es der Senat für maßgeblich – neben den Umständen des Einzelfalls –, ob der Unfallort rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient. Nach dem BSG gilt als Kriterium für die Wesentlichkeit die ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke. In dieser Entscheidung äußert der Senat jedoch Zweifel daran, ob dieser Weg, der bei der Beurteilung eines Betriebswegs im häuslichen Bereich an die Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts anknüpft, weiterverfolgt werden soll. Der Senat verweist hierzu auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 25.2.2016 (Az. L 10 U 1241/14) und die anhängige Revision (Az. B 2 U 9/16 R).

ZAP EN-Nr. 816/2016

ZAP F. 1, S. 1219–1219

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