(BGH, Beschl. v. 5.10.2016 – XII ZB 280/15) • Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, gem. § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den entsprechenden Antrag gem. § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB zurückzuweisen. Auch im Verfahren nach § 1686a BGB hat das Gericht das Kind grds. persönlich anzuhören. Hinweis: Mit der Neuregelung des § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB vom 4.7.2013 (BGBl I S. 2176 f.) mit Wirkung vom 13.7.2013 hat der Gesetzgeber die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters gestärkt. Diesem können seitdem Umgangs- und Auskunftsrechte zustehen und er darf nicht mehr generell als „Störenfried“ der behüteten rechtlichen Familie angesehen werden. Der BGH betont, dass das Gericht das Kind auch im Verfahren nach § 1686a BGB grds. persönlich anzuhören hat und dass das Kind vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung bei entsprechender Reife grds. über seine wahre Abstammung zu unterrichten ist, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheidet. Nach Ansicht des Senats setzt nämlich der Umgang zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind jedenfalls ab einem bestimmten Alter die Kenntnis des Kindes von seiner wahren Abstammung voraus.

ZAP EN-Nr. 806/2016

ZAP F. 1, S. 1216–1217

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