(OLG Stuttgart, Urt. v. 17.10.2016 – 2 Ss 542/16) • Das Tatbestandsmerkmal der „nicht geringen Menge“ in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt für Cannabisprodukte 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC). Bei der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „nicht geringe Menge“ eines Cannabisproduktes in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt ist, ist die dem Messvorgang innewohnende Messunsicherheit zugunsten des Angeklagten von dem gemessenen Wirkstoffgehalt an verfügbarem Tetrahydrocannabinol (THC) abzuziehen. Dieser Sicherheitsabschlag ist in Höhe der jeweiligen laborinternen Messungenauigkeit der eingesetzten Messgeräte vorzunehmen.

ZAP EN-Nr. 821/2016

ZAP F. 1, S. 1221–1221

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