(EuGH, Urt. v. 19.10.2016 – C-582/14) • Die dynamische Internetprotokoll-Adresse eines Nutzers stellt für den Betreiber der Website ein personenbezogenes Datum dar, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den betreffenden Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen. Der Betreiber der Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben, bestimmte personenbezogene Daten der Nutzer zu speichern, um sich gegen Cyberattacken zu verteidigen. Hinweis: Die Entscheidung erging auf Vorlage des BGH. Geklagt hatte ein deutscher Internetnutzer dagegen, dass die von ihm abgerufenen Websites seine Internetprotokoll-Adressen aufzeichnen und speichern. Der EuGH stellt fest, dass IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen. Diese dürften vom Webseitenbetreiber erhoben werden, wenn es dafür gewichtige Gründe gibt. Insoweit sei § 15 des deutschen Telemediengesetzes – gemessen an Art. 7 Buchst. f der EU-Datenschutzrichtlinie – zu restriktiv gefasst, die Vorschrift müsse daher europarechtskonform ausgelegt werden.

ZAP EN-Nr. 817/2016

ZAP F. 1, S. 1220–1220

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