(EuGH, Urt. v. 8.11.2016 – C-554/14) • Der EU-Rahmenbeschluss, der die Überstellung einer zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person zwischen zwei Mitgliedstaaten regelt (2008/909/JI v. 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen [ABl 2008, L 327, S. 27] in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI v. 26.2.2009 [ABl 2009, L 81, S. 24] geänderten Fassung), stellt als allgemeine Regel auf, dass auf die Vollstreckung einer Sanktion das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar ist. Daher darf der Vollstreckungsstaat in Bezug auf den Teil der Strafe, den der Häftling bereits im Hoheitsgebiet des überstellenden Staates verbüßt hat, nicht rückwirkend seine eigenen Vorschriften – insb. die über Strafverkürzungen – anstelle derjenigen des überstellenden Staats anwenden.

ZAP EN-Nr. 822/2016

ZAP F. 1, S. 1221–1221

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