(KG, Beschl. v. 21.7.2016 – 3 Ws [B] 382/16) • Kündigt der Betroffene 15 Minuten vor Terminsbeginn eine Verspätung von bis zu 30 Minuten an, weil er 1,5 Kilometer vom Gerichtsgebäude entfernt in einem Taxi im Stau steht, so darf das Amtsgericht seinen Einspruch auch dann nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen, wenn es die weiteren Verfahrensbeteiligten eilig haben.
ZAP EN-Nr. 823/2016
ZAP F. 1, S. 1221–1221
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