(BFH, Urt. v. 1.6.2016 – X R 17/15) • Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gem. § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist. Die Bonusleistung der gesetzlichen Krankenkasse – die Übernahme eines Anteils der Kosten für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen – stellt keine Erstattung der an sie gezahlten Krankenversicherungsbeiträge dar und mindert damit nicht den Sonderausgabenabzug des Steuerpflichtigen. Hinweis: Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087), die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat.

ZAP EN-Nr. 819/2016

ZAP F. 1, S. 1220–1220

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