Diese Grundsätze werden durch den sog. Praktiker-Beschluss des Kartellsenats des BGH vom 11.11.2008 (WM 2009, 374; dazu Böhner, Jahrbuch Franchising 2009, 206 ff.; Flohr BB 2009, 2159 ff.) unterstrichen. Seitdem steht zum einen fest, dass sich ein Anspruch auf Auskehr von Einkaufsvorteilen nur auf der Grundlage des abgeschlossenen Franchisevertrags bzw. durch dessen Auslegung nach dem "Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung" ergeben kann und zum anderen entgegen dem Praktiker-Beschluss des Bundeskartellamtes vom 8.7.2006 (ZIP 2006, 1788; dazu Böhner WRP 2006, 1089; Giesler/Güntzel ZIP 2006, 1788; Flohr BB 2007, 6) keine gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Auskehr von Einkaufsvorteilen aus § 20 GWB abzuleiten ist. Wird der Franchisegeber zugleich als Großhändler gegenüber dem Franchisenehmer tätig, ist dieser auch berechtigt, eine Handelsspanne zu berechnen, da ein Franchisegeber nicht gezwungen werden kann, sich selbst Konkurrenz zu machen. Auch hat der Franchisegeber die Möglichkeit, seine Eigenfilialen mit günstigeren Einkaufspreisen zu beliefern als die Franchise-Outlets (s. Böhner, Jahrbuch Franchising 2009, 258 ff.; Flohr BB 2009, 2159 ff. m.w.N.).

Allerdings hat der BGH ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob dem Franchisegeber bei fehlender vertraglicher Regelung grundsätzlich alle Einkaufsvorteile verbleiben oder ob es eine Obergrenze gibt, bei deren Überschreiten die Einbehaltung der Einkaufsvorteile in voller Höhe oder anteilig unbillig ist. Diese Entscheidung ist immer im jeweiligen Einzelfall zu treffen, wobei § 138 BGB ein geeigneter Beurteilungsmaßstab sein kann. Dies bedeutet zugleich, dass auch ohne vertragliche Regelung Einkaufsvorteile dann an Franchisenehmer ganz oder anteilig auszukehren sind, wenn deren Einbehalt – einzelfallbezogen – gegen die guten Sitten i.S.v. § 138 BGB verstößt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge