Mit einer Änderung des BVerfGG wollen Deutscher Anwaltverein (DAV) und Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) erreichen, dass künftig mehr Rechtsanwälte auf der Richterbank des BVerfG sitzen. In einer gemeinsamen Erklärung sprachen sie sich am 1. November für eine Gesetzesänderung aus, um zu erreichen, dass künftig sowohl im Ersten als auch im Zweiten Senat obligatorisch jeweils ein Anwalt als Richter an der Rechtsprechung des BVerfG mitwirkt.

Die beiden Anwaltsorganisationen verweisen darauf, dass die Richterstellen am BVerfG – neben den durch das Grundgesetz vorgeschriebenen Bundesrichtern – in aller Regel mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt werden. Rechtsanwälte seien hingegen seit 2005 nicht mehr unter den Richtern gewesen. Und eine Rechtsanwältin sei noch nie zur Bundesverfassungsrichterin berufen worden. Die anwaltliche Expertise, insbesondere die praktische Erfahrung von Anwältinnen und Anwälten, könnten jedoch die Arbeit des Gerichts in erheblichem Maße bereichern, so die Anwaltsvertreter.

Die Anwaltschaft als größte Berufsgruppe unter den volljuristischen Berufen sei bislang auf der Richterbank des BVerfG nicht angemessen repräsentiert. Seit dem Beginn der Tätigkeit des BVerfG habe es zwischen 1967 und 2005 lediglich drei Rechtsanwälte unter den Richtern des BVerfG gegeben. In den letzten elf Jahren seien dagegen keine Rechtsanwälte mehr vertreten. "Seit der Gründung des Gerichts wurde der Erfahrungsschatz von Anwältinnen gar nicht und von Anwälten nur äußerst selten gehoben", so Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, Präsident des DAV.

DAV und BRAK haben keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer entsprechenden Neuregelung. Zwar gelte gem. Art. 33 GG der Grundsatz der Bestenauslese, demzufolge jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte habe. Anders als die Fachgerichte sei das BVerfG aber ein Verfassungsorgan, erläuterte BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer. Die Mitglieder würden daher nicht berufen, sondern von den Verfassungsorganen Bundestag und Bundesrat in einem politischen Verfahren bestimmt. Art. 33 Abs. 2 GG finde daher bei der Besetzung der Richterstellen des BVerfG gar keine Anwendung, so dass gesetzlich geregelt werden könne, dass eine Richterstelle für Anwältinnen und Anwälte vorzusehen sei.

[Quellen: DAV/BRAK]

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