(EuGH, Urt. v. 12.11.2015 – C-572/13) • Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG v. 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) verbietet es, einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen. Zudem verbietet die Richtlinie die Kombination einer pauschalen Geräteabgabe mit einer anteiligen, nach dem Vervielfältigungsvorgang zu entrichtenden Vergütung, solange keine Ausgleichsmechanismen zwischen diesen Berechnungsarten vorgesehen sind, die die tatsächliche Nutzung berücksichtigen. Hinweis: Die Entscheidung erging zwar auf Vorlage des belgischen Appellationshofs, dürfte jedoch auch unmittelbare Auswirkungen auf die Verteilungspraxis der deutschen Verwertungsgesellschaften wie der GEMA und der VG Wort haben.
ZAP EN-Nr. 874/2015
ZAP 23/2015, S. 1232 – 1233
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