(LG Bochum, Urt. v. 29.10.2015 – I-2 O 574/12) • Die Eltern und die Schwester eines auf einer Klassenfahrt in Spanien durch Messerstiche verletzten und später verstorbenen Jungen haben gegen den Täter einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht. Die Ersatzpflicht bezüglich des Schmerzensgeldes ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung von einigem Gewicht und einiger Dauer festzustellen ist, die über den üblicherweise mit dem Tod eines nahen Angehörigen einhergehenden seelischen Schmerz hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn alle Familienmitglieder nach fehlgeschlagener intensivmedizinischer Behandlung des Opfers den Tod des Sohnes/Bruders miterleben mussten, seitdem unter depressiven Episoden und posttraumatischen Belastungsstörungen leiden und dadurch in ihrer Lebensführung und Lebensfreude beeinträchtigt sind. Ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 EUR pro Person ist daher angemessen.

ZAP EN-Nr. 854/2015

ZAP 23/2015, S. 1227 – 1227

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