Das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung dient der gemeinschaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger des Insolvenzschuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen ihn haben (Insolvenzgläubiger, §§ 1 S. 1, 38 InsO). Es erfasst neben privatrechtlichen Ansprüchen auch Steuerforderungen, öffentliche Abgaben und sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen, wie sich etwa aus §§ 55 Abs. 4, 185 InsO ableiten lässt und daraus folgt, dass der Gesetzgeber für diese Ansprüche jenseits der Insolvenzordnung keine insolvenzrechtlichen Sondervorschriften getroffen hat (zur Gesamtvollstreckungsordnung: BVerwG Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 54 S. 3).

 

Hinweis:

Das führt u.a. dazu, dass die Träger der öffentlichen Verwaltung ihre Insolvenzforderungen nur nach Maßgabe der Insolvenzordnung geltend machen können (§ 87 InsO); damit ist der Erlass eines Leistungsbescheids während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich unzulässig (BVerwG Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 54 S. 3 m.w.N.; auch für die Aufhebung der Bewilligung einer Investitionszulage und Nichtigkeit annehmend: BFHE 241, 291, Rn. 17 ff., 207, 10, 15 m.w.N.).

Nach dem Urteil des BVerwG vom 26.2.2015 (3 C 8.14, ZIP 2015, 1182–1185 = ZInsO 2015, 1219–1223, NZI 2015, 629 ff., NJW-Spezial 2015, 439) ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der nach § 49a VwVfG dann entsteht, wenn der Verwaltungsakt, der der Leistung zugrunde liegt, mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden und damit der Rechtsgrund der Leistung beseitigt ist (§ 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG; BVerwG Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 32), i.S.v. § 38 InsO bereits dann begründet und damit Insolvenzforderung, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Widerrufsgrund der Zweckverfehlung gem. § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben ist. Dem liege zugrunde, dass der Erstattungsanspruch materiell von der Zweckverfehlung getragen werde und keiner weiteren rechtfertigenden Umstände bedürfe. Das auf dieser Grundlage auszuübende Ermessen ermögliche es, im Einzelfall vom Widerruf und damit der Rückforderung abzusehen, und habe somit eine potentiell rechtsvernichtende Funktion. Jenseits der rechtlichen Bindungen des Ermessens liege es auch nicht mehr in der Hand des Gläubigers, den Widerruf zu verhindern. Es komme daher nicht darauf an, dass das Ermessen ausgeübt worden sei, um den Erstattungsanspruch i.S.v. § 38 InsO zu begründen. Dementsprechend hänge die Begründung des Anspruchs auch nicht von einem wirksamen Widerrufsbescheid ab.

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