(BVerfG, Beschl. v. 7.11.2015 – 2 BvQ 39/15) • Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen (Art. 21 Abs. 1 GG), wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei in den politischen Wettbewerb einwirken. Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Einem Bundesminister ist es daher verwehrt, durch Nutzung der Ressourcen seines Ministeriums das Recht anderer Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb zu beeinträchtigen. Hinweis: Mit dieser Begründung hat das BVerfG per einstweiliger Anordnung der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Johanna Wanka, aufgegeben, eine Pressemitteilung mit dem Titel "Rote Karte für die AfD" aus dem Internetauftritt ihres Ministeriums zu entfernen.

ZAP EN-Nr. 878/2015

ZAP 23/2015, S. 1234 – 1234

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