(OLG Hamm, Urt. v. 17.8.2015 – 18 U 182/14) • Der Anspruch eines Handelsvertreters auf Buchauszug kann auch Zeiträume nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses infolge fristloser Kündigung umfassen, so namentlich dann, wenn Ansprüche auf echte oder unechte Überhangprovisionen nicht (wirksam) abbedungen worden sind und möglich erscheinen. Der Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug bezieht sich auch auf Überhangprovisionen, namentlich auch auf insoweit noch schwebende Geschäfte. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 87c Abs. 2 HGB. Ferner genügt es, dass dem Handelsvertreter nach den maßgeblichen Regelungen Provisionsansprüche zustehen können.

ZAP EN-Nr. 873/2015

ZAP 23/2015, S. 1232 – 1232

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