(VG Freiburg, Urt. v. 13.10.2015 – A 5 K 1405/13) • Die Gewährung von subsidiärem Schutz in einem Dublin-Staat macht einen in der Bundesrepublik Deutschland gestellten, auf Anerkennung als Flüchtling gerichteten (Zweit-)Asylantrag nicht unzulässig. Soweit die Überstellung einer Familie in einen Dublin-Staat nur im Familienverbund rechtmäßig ist, ist für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung nur gegenüber dem Vater der Familie maßgeblich, ob eine Überstellung der weiteren Familienangehörigen angeordnet und durchgeführt werden kann. Für Ungarn gilt derzeit, dass dort systemische Mängel der Aufnahmebedingungen auch für Personen bestehen, die in Ungarn internationalen Schutz erlangt haben, welche diese bei einer Überstellung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung aussetzen. Dies gilt insb. für Familien mit Kleinkindern. Zudem sind Abschiebungsanordnungen nach Ungarn gegenwärtig auch deshalb rechtswidrig, weil Überstellungen nach Ungarn gegenwärtig und auf absehbare Zeit tatsächlich nicht durchgeführt werden können.

ZAP EN-Nr. 879/2015

ZAP 23/2015, S. 1234 – 1234

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