Der Deutsche Bundestag hat am 13. November das Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Mit ihm wird ein neues Stammgesetz zur Dopingbekämpfung geschaffen. Darin werden die bestehenden Anti-Doping-Vorschriften gebündelt und auch die bisherigen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes aufgenommen. Die dort bislang geregelten Verbote werden um neue Tatbegehungsweisen ("herstellen", "Handel treiben", "veräußern", "abgeben", "in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen") deutlich erweitert.

Das Gesetz verbietet ausdrücklich die Anwendung von Dopingmethoden und schafft erstmalig auch ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdopings. Damit werden gezielt dopende Leistungssportler erfasst, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen.

Sportlern, die Reue zeigen, wird eine "goldene Brücke" gebaut: Es ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund mit der Folge der Straffreiheit vorgesehen, wenn ein Sportler vom Selbstdoping Abstand nimmt und durch die Aufgabe der Verfügungsgewalt über das Dopingmittel freiwillig dafür sorgt, dass er nicht mehr der Integrität des Sportes schaden kann.

Die Auswirkungen der strafrechtlichen Sanktionsnormen zur Bekämpfung des Dopings im Sport sollen fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durch die federführenden Ressorts – Justiz, Innen und Gesundheit – überprüft werden.

[Quelle: BMJV]

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