(BGH, Urt. v. 15.10.2020 – IX ZR 243/19) • Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.
ZAP EN-Nr. 556/2020
ZAP F. 1, S. 1169–1169
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