(LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.4.2020 – L 39 SF 219/17 B E) • Bezüglich der Erforderlichkeit von Auslagen, zu denen auch die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV RVG gehört, enthält § 46 Abs. 1 RVG eine Sonderregelung für die Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte aus der Staatskasse. Diese begründet eine Beweislast für die Staatskasse, dass Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren. Ein Anscheinsbeweis gegen die Erforderlichkeit kann aber die Darlegungs- und Beweislast von der Staatskasse auf den Rechtsanwalt verlagern. Anderenfalls muss die Staatskasse, wenn sie ihre Erstattungspflicht bestreiten will, konkrete Gründe für die aus ihrer Sicht fehlende Erforderlichkeit benennen. Die Prüfung, ob die Auslagen erforderlich waren, ist dann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

ZAP EN-Nr. 559/2020

ZAP F. 1, S. 1169–1170

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