(BFH, Urt. v. 3.7.2019 – II R 6/16) • Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind nur dann nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen. Zwischenberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Halbs. 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse ausländischen Rechts verfügt. Der Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen besitzt, gehört nicht dazu. Hinweis: Hier hatte eine Schweizer Familienstiftung einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten (Destinatär) eine Einmalzahlung zugewandt.

ZAP EN-Nr. 671/2019

ZAP F. 1, S. 1168–1168

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