(BGH, Beschl. v. 21.8.2019 – XII ZB 156/19) • Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen. Hinweis: Dem Sohn der 95-jährigen, an einer fortschreitenden Demenz leidenden Betroffenen war eine Vorsorgevollmacht erteilt worden.
ZAP EN-Nr. 658/2019
ZAP F. 1, S. 1165–1165
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