Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat darauf aufmerksam gemacht, dass die gesetzliche Hinweispflicht auf die Verbraucherstreitbeilegung auch für Anwältinnen und Anwälte gilt. Hierbei müsse die auf einer Anwaltswebsite und/oder in den AGB enthaltene Erklärung zur Teilnahmebereitschaft an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren klar und verständlich sein. Die Aussage "im Einzelfall zu einer Teilnahme bereit" genüge nicht. Die BRAK verweist auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BGH (Urt. v. 21.8.2019 – VIII ZR 265/18). Diese betraf zwar einen Online-Shop für Lebensmittel; die BRAK betont jedoch, dass die dort bekräftigten Hinweispflichten gem. §§ 36, 37 VSBG auch für Anwälte gelten.

Die vorvertragliche Information nach § 36 Abs. 1 VSBG müsse, so entschied der BGH, klar und verständlich sein. Die Teilnahmebereitschaft könne verneint, bejaht oder teilweise bejaht werden. Dies ergebe sich aus dem Begriff "inwieweit". Wegen der in der Phase der Vertragsanbahnung bestehenden Vielfalt möglicher künftiger Streitigkeiten müsse der Unternehmer sich festlegen, bei welchen abstrakt bestimmbaren Fallgestaltungen er sich auf ein Schlichtungsverfahren einlassen werde. Die erfassten Fälle müssten so klar umschrieben werden, dass zuverlässig beurteilt werden könne, auf welche Fallgestaltungen sich die Bereitschaft erstrecke.

In dem Fall ging es um folgenden Hinweis: "Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden." Dies, so der BGH, genüge nicht dem Transparenzgebot und zwinge Verbraucher zu Nachfragen. Der BGH hat deshalb den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und die Erstattungspflicht der Abmahnkosten gemäß UKlaG bejaht. Damit dürften nach Ansicht des BGH auch Aussagen wie "... sind grds. bereit, an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen", unklar und damit unzulässig sein.

[Quelle: BRAK]

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