(BGH, Beschl. v. 12.9.2019 – IX ZB 13/19) • Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (Hinweis s. dazu Kolumne von Reinelt, ZAP 22/2019, S. 1155 [in dieser Ausgabe]).

ZAP EN-Nr. 675/2019

ZAP F. 1, S. 1169–1169

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