(EuGH, Urt. v. 6.11.2018 – C-619/16 u. C-684/16) • Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen. Hinweis: Die Entscheidung erging auf Vorlagen durch das BAG und das LAG Berlin-Brandenburg. Sie stärkt die Rechte der Arbeitnehmer weiter, indem sie eine Verwirkung durch bloße Nichteinforderung des Urlaubsanspruchs für nicht mehr zulässig erklärt. Vielmehr sei eine explizite Verzichtserklärung des Arbeitnehmers erforderlich.

ZAP EN-Nr. 650/2018

ZAP F. 1, S. 1159–1159

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