(OLG Hamm, Beschl. v. 26.4.2018 – 18 W 11/18) • Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswerts für den Vergleich. Dies ist der Fall, wenn das neue Mietverhältnis weder rechtshängig ist, noch sonst in Streit steht und deshalb nicht Gegenstand eines Vergleichs (im Sinne eines materiell-rechtlichen Vergleichsvertrags, mit dem im Wege gegenseitigen Nachgebens der Streit oder die Ungewissheit über – bereits bestehende – Rechtsverhältnisse beigelegt wird) sein kann.

ZAP EN-Nr. 665/2018

ZAP F. 1, S. 1162–1162

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