(BVerfG, Beschl. v. 30.9.2018 – 1 BvR 2421/17) • Aus dem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit folgt, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht grds. vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei der Gegenseite Recht auf Gehör gewähren muss. Auch wenn Pressesachen häufig eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibt. Regelmäßig besteht kein Grund, von seiner Anhörung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. Hinweis: Mit dieser Begründung hat das BVerfG den Verfassungsbeschwerden eines Moderators und eines Presseverlags wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG stattgegeben, die im vergangenen Jahr per einstweiliger Verfügung zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet worden waren. Das BVerfG stellte in seiner Entscheidung klar, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, auch den Antragsgegner vor einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller. Insbesondere dürften richterliche Hinweise nicht einseitig ergehen.
ZAP EN-Nr. 654/2018
ZAP F. 1, S. 1160–1160
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