(OLG Brandenburg, Urt. v. 11.7.2018 – 11 U 185/11) • Hat ein Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Prämienrückzahlung, weil der Versicherungsvertrag der Parteien infolge seines rechtzeitigen Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen ist, so umfasst der bereicherungsrechtliche Rückgewähranspruch nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrags genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen.
ZAP EN-Nr. 640/2018
ZAP F. 1, S. 1156–1156
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