Anwaltsverträge werden zunehmend auch "aus der Ferne" abgeschlossen, da die meisten Anwaltskanzleien heute bundesweit Mandanten vertreten. Die Entwicklung wird im Zeitalter von "Legal Tech" mit seinen Automatisierungsprozessen, massenhaften Fallbearbeitungen und der elektronischen Kommunikation auch noch weiter zunehmen. Soweit ein Anwaltsvertrag, der je nach Inhalt ein Dienstleistungs- oder Werkvertrag sein kann, ohne vorherigen persönlichen Kontakt mit dem Mandanten als Verbraucher geschlossen wird, sind Informationspflichten und Verbraucherrechte zu beachten. Einen entsprechend organisierten Vertriebsweg bezeichnet das Gesetz als Fernabsatzgeschäft (§ 312c BGB). Wird der Vertrag hingegen bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Anwalts an einem Ort geschlossen, der kein Geschäftsraum ist, z.B. auf einer Informationsveranstaltung oder einem Ortstermin, so spricht man von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB). Die Fallgruppen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge bezeichnet der Gesetzgeber im Untertitel vor §§ 312 ff. BGB als besondere Vertriebsformen. Schon beim Maklervertrag ließ der BGH (u.a. Urt. v. 7.7.2016 – I ZR 30/15) die Besonderheiten der Dienstleistung (Erfolgsorientierung) nicht als Argument gelten, um die Vertragsart aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzes herauszunehmen. Insofern liegt die Entscheidung des BGH zum Anwaltsvertrag (Urt. v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16, ZAP EN-Nr. 145/2018) auf einer Linie. Auch der höchstpersönliche Charakter der anwaltlichen Dienstleistung stellt keine fernabsatzrechtliche Ausnahme dar, so dass Anwaltsverträge bei entsprechender Sachlage widerrufen werden können.

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