(OLG Jena, Beschl. v. 15.6.2018 – 2 U 16/18) • Für den Beginn der dreitägigen Ankündigungsfrist des § 51 Abs. 4 GmbHG ist nicht auf den Tag der Absendung der Ankündigung oder den tatsächlichen Zugang abzustellen, sondern maßgebend ist vielmehr, wann nach der üblichen Postlaufzeit spätestens mit dem Zugang des Einladungsschreibens gerechnet werden kann. Für den Beginn der dreitägigen Ankündigungsfrist ist daher bei Zustellungen im Inland eine Postlaufzeit von zwei Werktagen zugrunde zu legen. Nur dann kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass alle Gesellschafter von der Ankündigung Kenntnis erlangt haben.

ZAP EN-Nr. 648/2018

ZAP F. 1, S. 1158–1158

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