(BGH, Beschl. v. 21.8.2018 – VIII ZR 186/17) • Grundsätzlich kann auch die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der dem Mieter überlassenen Räume als Zweitwohnung eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB rechtfertigen. Der Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach die Räume „als Wohnung“ benötigt werden müssen, setzt nicht voraus, dass der Vermieter oder eine der sonstigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten privilegierten Personen in der dem Mieter überlassenen Wohnung den Lebensmittelpunkt begründen wollen. Der Eigennutzungswunsch muss jedoch ernsthaft verfolgt werden, von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen und darf nicht missbräuchlich sein.

ZAP EN-Nr. 632/2018

ZAP F. 1, S. 1154–1154

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