(BGH, Beschl. v. 27.6.2018 – XII ZB 601/17) • Das Betreuungsgericht hat im Rahmen der Anhörung des Betroffenen auch nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm zu nutzen. Hinweis: Der BGH hat sich u.a. mit der Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen konkreten Angehörigen befasst. Beschränkt sich die Ablehnung auf ganz bestimmte Personen, ohne dass die Betreuung als solche verhindert werden soll, ist die in der Ablehnung ausgedrückte Aversion ein starkes Indiz dafür, dass der Betroffene zu dieser Person kein Vertrauen hat und daher die persönlichen Voraussetzungen einer Betreuung nicht gegeben sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2012 – XII ZB 384/12). Der negative Betreuerwunsch, der sich auf eine bestimmte Person aus dem persönlichen Umfeld des Betroffenen bezieht, lässt daher i.d.R. auch die gesetzliche Favorisierung der Angehörigen zurücktreten. Letztlich kommt es auf eine Gesamtbeurteilung an.
ZAP EN-Nr. 641/2018
ZAP F. 1, S. 1156–1156
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