(KG, Urt. v. 8.6.2018 – 9 U 41/16) • Die Fehlerhaftigkeit der Vertragsentwürfe eines Rechtsanwalts kann ein vertragswidriges, die Kündigung des Vertragspartners veranlassendes Verhalten des Rechtsanwalts i.S.v. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB darstellen, welches grds. geeignet ist, im Falle der Kündigung den Vergütungsanspruch entfallen zu lassen. Ein vertragswidriges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift setzt lediglich schuldhaftes Verhalten voraus. Es ist nicht erforderlich, dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend oder als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Es darf sich nur nicht um eine lediglich unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB handeln, weil bestimmte schwerwiegende Rechtsfolgen, wie der Wegfall der Vergütung, bei geringfügigen Vertragsverletzungen nicht eintreten sollen (Übermaßverbot, § 242 BGB).

ZAP EN-Nr. 662/2018

ZAP F. 1, S. 1161–1162

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