Die Anfechtung kann nur auf formelle Fehler gestützt werden. Die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht, ist grundsätzlich erst in dem Gerichtsverfahren zu prüfen, in dem der Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen wird (Kümmel/Niedenführ, a.a.O., § 15 Rn 40; OLG Düsseldorf DWE 2009, 23). Höchstens in dem Fall, dass ein Prozess offensichtlich völlig aussichtslos ist, könnte die Anfechtung erfolgreich sein.

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