(BGH, Urt. v. 12.9.2017 – XI ZR 590/15) • Mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse sind unwirksam und dürfen deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden. Hinweis: Mit dem vorliegenden Urteil setzt der BGH seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu Entgeltklauseln von Banken oder Sparkassen fort. Betroffenen Kunden kann zu raten sein, nun zu viel bezahlte Entgelte zurückzufordern. Zur Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto hat der BGH bereits früher Stellung genommen (Urt. v. 17.11.2012 – XI ZR 500/11 u. XI ZR 145/12).

ZAP EN-Nr. 674/2017

ZAP F. 1, S. 1170–1170

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