(OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.7.2017 – 9 U 35/17) • Eine von einer Photovoltaikanlage ausgehende Blendwirkung stellt eine durch den Eigentümer des Grundstücks verursachte Eigentumsbeeinträchtigung i.S.v. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Insbesondere handelt es sich nicht um eine bloße Natureinwirkung, da es ohne die Umlenkung der Sonnenstrahlen durch die Photovoltaikanlage nicht zu der Blendwirkung käme. Es handelt sich auch nicht um eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks i.S.v. § 906 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB. Hinweis: Nach Auffassung des OLG bestimmt sich die Ortsüblichkeit nicht nach der abstrakten Art der Nutzung des emittierenden Grundstücks, sondern nach der konkreten Art der davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft. Entscheidend ist, ob eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Maß etwa gleichen Einwirkung benutzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.3.1990 – V ZR 58/89).

ZAP EN-Nr. 673/2017

ZAP F. 1, S. 1170–1170

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