Im September hat die Bundesregierung die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungs-Verordnung – E-Rech-VO) beschlossen. Rechtsgrundlage der neuen VO ist § 4a Abs. 3 des E-Government-Gesetzes (EGovG). Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen ausgestellt wurden, soweit keine der in der Verordnung im einzelnen aufgeführten Ausnahmen vorliegt (z.B. Direktaufträge unterhalb von 1.000 EUR oder geheimhaltungsbedürftige Vorgänge).

Während die Verordnungsermächtigung nur die Pflicht der öffentlichen Verwaltungen zur Entgegennahme vorsieht und darauf hingewiesen wird, dass vertragliche Regelungen unberührt bleiben, die eine (ausschließlich) elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, sieht die Rechtsverordnung nun darüber hinaus auch eine Pflicht der Lieferanten und Dienstleister (sog. Rechnungssteller) vor, Rechnungen in elektronischer Form auszustellen und zu übermitteln (§ 3 Abs. 1 S. 1 E-Rech-VO). Unter diesen Tatbestand dürften somit auch Rechnungen von Rechtsanwälten an öffentliche Stellen fallen.

Das Inkrafttreten der neuen VO ist zeitlich gestaffelt. Während die Pflicht der Rechnungssteller zur Ausstellung elektronischer Rechnungen auf den 27.11.2020 hinausgeschoben ist, tritt der Großteil der Verordnung bereits am 27.11.2018 in Kraft, sog. subzentrale öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sowie Konzessionsgeber haben hingegen noch ein Jahr länger Zeit (27.11.2019), sich auf die Neuregelung einzustellen.

[Quelle: Bundesregierung]

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