(BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17) • Der Vertrag zwischen dem anwaltlichen Mediator und den Konfliktparteien ist regelmäßig als mehrseitiger Anwaltsdienstvertrag zu verstehen, so dass der Mediator nach anwaltsrechtlichen Grundsätzen haften kann. Ein anwaltlicher Mediator, der von Eheleuten zu dem Zweck beauftragt wird, mit ihnen eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung auch über den Versorgungsausgleich zu erarbeiten, ist einem Ehegatten wegen des Verlusts des Versorgungsausgleichs zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Tatsachen nicht feststellt und der von ihm nicht ordnungsgemäß unterrichtete Rechtsanwalt des geschädigten Ehegatten in dem Ehescheidungsverfahren einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt. Hinweis: Nach Auffassung des BGH hängt es von dem konkreten Inhalt des mit ihm geschlossenen Vertrags ab, ob dem Mediator eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Ein Anwaltsmediator hat die Belehrungen und Hinweise zu erteilen, die in der konkreten Situation einem Anwalt obliegen und für deren Richtigkeit einzustehen. Aufklärungsfehler und unterlassene Warnungen über drohende Rechtsverluste, die den Mediator in gleichem Maße gegenüber allen Beteiligten treffen, können nach den Worten des BGH eine Haftung begründen.

ZAP EN-Nr. 687/2017

ZAP F. 1, S. 1174–1174

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