(BGH, Beschl. v. 26.7.2016 – VI ZB 58/14) • Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde. Auch bei der Entnahme der Telefaxnummer des Empfangsgerichts aus der Akte muss eine zweifache Prüfung erfolgen, ob die gewählte Nummer mit der im Schreiben enthaltenen übereinstimmt und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich um ein solches des Empfängers handelt. Das Büropersonal muss stets wegen der häufig auftretenden Verwechselung der in einem Verfahren beteiligten Instanzgerichte angewiesen werden, die angegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen.

ZAP EN-Nr. 769/2016

ZAP F. 1, S. 1164–1164

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