(BGH, Beschl. v. 12.7.2016 – 1 StR 136/16) • Die Verständigung kann sich nach § 257c Abs. 2 S. 1 StPO nur auf „verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren“ beziehen. Daraus folgt, dass in eine Verständigung nicht Verfahren mit Bindungswirkung einbezogen werden können, die außerhalb der Kompetenz des Gerichts liegen. Die Bindungswirkung der Verständigung kann nur soweit gehen, wie das Gericht das Verfahren mitbestimmt. Mitteilungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Verständigung, bei einem bestimmten Ergebnis andere Verfahren nach § 154 StPO zu behandeln, entfalten also keine Bindungswirkung und lösen auch kein schutzwürdiges Vertrauen aus.
ZAP EN-Nr. 786/2016
ZAP F. 1, S. 1169–1169
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