(BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15) • Eine dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautet, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, stellt keine hinreichend deutliche Belehrung des Darlehensnehmers über den Beginn der Widerrufsfrist dar. Hinweis: Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Bank nicht berufen, da sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen habe. Das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers sei daher weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt worden.
ZAP EN-Nr. 760/2016
ZAP F. 1, S. 1162–1162
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