(EuGH, Urt. v. 12.10.2016 – C-166/15) • Der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms kann die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen. Ist der körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen, darf der Ersterwerber hingegen seine Sicherungskopie des Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers übergeben. Hinweis: Damit hat der EuGH die Urheberrechte von Softwarefirmen gestärkt. Die Weiterveräußerung reiner (Sicherungs-)Kopien von Softwareprogrammen ist nach EU-Recht nicht mehr möglich.

ZAP EN-Nr. 776/2016

ZAP F. 1, S. 1166–1166

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