(OLG Hamm, Urt. v. 27.6.2016 – 18 U 110/14) • Der Frachtführer kann eine Beschädigung verursacht haben, indem er gegen das ausschließlich ihn treffende Gebot betriebssicherer Verladung (§ 412 Abs. 1 S. 2 HGB) verstoßen hat. Danach hat der Frachtführer, unabhängig von der weiteren Frage, ob er oder der Absender zu verladen hat, dafür Sorge zu tragen, dass das Beförderungsmittel nach der Verladung während des Transports jeder Verkehrslage gewachsen ist, mit der auf der in Aussicht genommenen Reise zu rechnen ist. Dazu gehört auch die Überprüfung der Ladung auf Einhaltung der zulässigen Ausmaße. Hat der Absender bei der Verladung die technischen Möglichkeiten zum Einfahren eines Baggerarms ausgenutzt bzw. lässt sich das Gegenteil nicht feststellen, kann im Einzelfall die Haftung für eine Beschädigung des Gutes allein den Frachtführer treffen. Hinweis: Das OLG geht von einer minimalen Überschreitung der Ladungshöhe von 4 m aus, die zum Schaden bei Unterquerung der Brücke geführt hat. Ein etwaiges Mitverschulden bei der Ladung durch die Versicherungsnehmerin soll hinter dem Verschulden der Subfrachtführerin der Beklagten vollständig zurücktreten.

ZAP EN-Nr. 757/2016

ZAP F. 1, S. 1161–1161

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