(AG Düsseldorf, Urt. v. 24.6.2016 – 11c C 25/16) • Ein Entfallen der Entschädigungspflicht nach der eng formulierten Ausnahmevorschrift Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO setzt voraus, dass außergewöhnliche Umstände für die Verspätung vorliegen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen trifft die Fluggesellschaft eine umfangreiche Darlegungs- und Beweislast. Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO liegt dann nicht vor, wenn die Verspätung auf einem Verschulden der Flughafengesellschaft beruht, da unter Berücksichtigung des Zwecks der Verordnung dies dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen ist. Wird die Start- und Landebahn nach einem unwetterbedingten Schaden zunächst eröffnet und dann ohne erneutes Unwetter wiederum wegen Mängeln geschlossen, spricht ein Anscheinsbeweis für eine Mangelhaftigkeit der Ausbesserungsarbeiten und damit für ein Verschulden der Flughafengesellschaft.

ZAP EN-Nr. 758/2016

ZAP F. 1, S. 1161–1161

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