Nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Behörde kann nach § 1 Abs. 2 S. 1 IFG Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (§ 1 Abs. 2 S. 2 IFG).

Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 17.3.2016 (7 C 2.15, NVwZ 2016, 1014 f.) zunächst herausgestellt, dass die Ausschlussgründe nach den §§ 36 IFG von der informationspflichtigen Behörde nachvollziehbar und plausibel darzulegen sind. Es müsse den Schwierigkeiten, vor denen die informationspflichtige Behörde im Hinblick auf die erforderliche Prüfung der Unterlagen sowie eine gegebenenfalls gebotene Beteiligung von Drittbetroffenen stehe, wenn Einsicht in außerordentlich umfangreiche Aktenbestände begehrt werde, Rechnung getragen werden. Seien Ausschlussgründe entsprechend dargelegt und überwiegen, soweit es um personenbezogene Daten geht, die Geheimhaltungsinteressen der Dritten, müsse der genaue Umfang des Anspruchs nicht festgestellt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand i.S.v. § 7 Abs. 2 S. 1 IFG verbunden sei. Die Darlegungslast dafür obliege ebenfalls der informationspflichtigen Behörde.

 

Hinweis:

Besteht nach § 7 Abs. 2 S. 1 IFG ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.

Der Gesetzgeber hat im Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsinteresse und den Geheimhaltungsinteressen Dritter in § 5 Abs. 1 S. 1 IFG dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt. Dieser Vorrang trägt dem Umstand Rechnung, dass das Recht des Dritten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist, während der Antragsteller sich regelmäßig nur auf einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Informationszugang berufen kann (vgl. BT-Drucks 15/4493 S. 13; BVerwG, Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn 38 und ZD 2016, 94 f.). Die Grundregel des voraussetzungslosen Informationszugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 IFG hat danach bei Betroffenheit Dritter eine Durchbrechung erfahren (BVerwG, a.a.O.).

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