(OVG NRW, Urt. v. 13.9.2016 – 5 A 470/14) • Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs genügt regelmäßig, um den Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können. Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
ZAP EN-Nr. 762/2016
ZAP F. 1, S. 1162–1162
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