Aus dem Vorstehenden ergibt sich, wie wichtig es ist, bei Abschluss von Geschäftsraummietverträgen zunächst zu ermitteln, welche Nebenkosten anfallen und eine wirksame vertragliche Basis für deren Umlegung zu vereinbaren. Sinnvoll ist, in den Mietvertrag einen Änderungsvorhalt aufzunehmen, um die Möglichkeit zu eröffnen, bestehende Verträge an geänderte oder zu ändernde Verhältnisse anzupassen. Dies gilt insbesondere, wenn die Übertragung von bislang vermieterseits erbrachten Leistungen an einen Dritten erfolgen soll oder zur Regelung der Überbürdung neu entstehender Kosten bzw. Erbringung zusätzlicher Leistungen durch den Vermieter.

Autor: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dr. Annegret Harz, München

ZAP F. 4, S. 1171–1180

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