(BGH, Beschl. v. 27.7.2016 – XII ZR 59/14) • Ein konkreter Sachmangel in Form einer nicht ausreichend funktionierenden Heizungsanlage ist schon dann vorgetragen, wenn der Mieter angibt, in welchem Zeitraum adäquate Raumtemperaturen nicht erreicht wurden. Dies kann der Mieter getan hat, indem er konsistent und immer wieder vorgetragen hat, es seien in den Gasträumen in einem bestimmten Zeitraum keine Temperaturen von über 18°C erreichbar gewesen. Ob dies dann im Einzelfall 18°C oder 16°C waren, ist eine Quantifizierung der Gebrauchsbeeinträchtigung, die der Mieter nicht vortragen muss. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, die Ursachen der niedrigen Temperaturen genauer zu benennen. Hat er angegeben, es seien mit der vorhandenen Heizungs- und Lüftungsanlage keine höheren Temperaturen erreichbar gewesen, so ist dies ausreichend, um – bei erfolgreichem Nachweis – von einem Sachmangel auszugehen. Hinweis: Das Gericht muss durch die Partei in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Bei Mietmängeln reicht es, wenn der Mieter konkrete Mangelsymptome schildert; eine Ursache hierfür oder das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung muss der Mieter nicht darlegen.

ZAP EN-Nr. 754/2016

ZAP F. 1, S. 1160–1160

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge