(BFH, Urt. v. 13.7.2016 – VIII R 56/13) • Eine in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft betriebene Rechtsanwaltssozietät, die zwar an drei Standorten tätig ist und für jede der Kanzleien eine gesonderte Buchführung und Einnahme-Überschuss-Rechnung vornimmt, unterhält damit dennoch nur einen „Betrieb“ mit der Folge, dass weder der Höchstbetrag nach § 7g Abs. 3 S. 5 EStG mehrfach zur Anwendung gelangen kann, noch eine Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG für mehrere „Betriebe“ vorzunehmen ist, wenn die einzelnen Kanzleien weder rechtlich selbstständig noch im Rahmen einer Mitunternehmerschaft als gesonderte Einheit anzusehen sind und die Partnerschaft selbst ausschließlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG bezieht. Hinweis: Eine grundrechtsrelevante Benachteiligung i.S.d. Art. 3 GG sieht der Senat darin aber nicht, weil weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung verpflichtet sind, eine steuerliche Meistbegünstigung für Gesellschafter oder Gesellschaften sicherzustellen, die berufsrechtlichen Beschränkungen in der Rechtsformwahl unterliegen.

ZAP EN-Nr. 783/2016

ZAP F. 1, S. 1168–1168

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