(OLG Hamm, Urt. v. 6.6.2016 – 6 U 203/15) • Bewegt sich ein Kunde in einem Gang eines Supermarkts ohne sich umzuschauen rückwärts, weil ein Arbeitsgerät mit einer Palette den Weg versperrt, und kommt dadurch ein anderer Kunde zu Fall, so handelt er schuldhaft, weil er stets mit dort befindlichen anderen Kunden rechnen muss. Auf der anderen Seite muss sich der gestürzte Kunde ein 50 %-iges Mitverschulden anrechnen lassen, da er nach dem Überholvorgang des anderen Kunden mit dessen etwaigen Rückwärtsbewegungen rechnen muss. Der gestürzte Kunde hat gegen den rückwärtsgehenden Kunden sowohl einen Schadensersatzanspruch als auch einen Schmerzensgeldanspruch.

ZAP EN-Nr. 751/2016

ZAP F. 1, S. 1159–1159

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