(BGH, Urt. v. 18.7.2016 – AnwZ (Brfg) 22/15) • Nach § 11 Abs. 2 BORA hat der Rechtsanwalt Anfragen seines Mandanten unverzüglich zu beantworten. Dies gilt auch für unmissverständliche Handlungsanweisungen des Mandanten, die den Wunsch nach Prüfung oder Erklärung eines bestimmten Sachverhalts durch den Rechtsanwalt zu erkennen geben; dies sind Anfragen i.S.v. § 11 Abs. 2 BRAO und sind daher unverzüglich (§ 11 Abs. 2 BORA i.V.m. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) zu beantworten. Dabei komme es nicht darauf an, ob er sie für unwichtig halte. Hinsichtlich der Unverzüglichkeit berücksichtigte der Anwaltssenat u.a. die fehlende Eilbedürftigkeit der Sache sowie einen unvorhergesehenen Krankenhausaufenthalt des Rechtsanwalts. Erhält der Rechtsanwalt eine Mandatsbeendigung, könne von ihm nicht erwartet werden, eine Anfrage weiterhin zu bearbeiten, wenn der Mandant bereits einen anderen Rechtsanwalt beauftragt hat.

ZAP EN-Nr. 788/2016

ZAP F. 1, S. 1169–1169

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